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© pd-f/Kay Tkatzik Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist das sehr wohl erlaubt: Radfahrer dürfen nebeneinander fahren - immer vorausgesetzt, sie behindern den Verkehr nicht.
Nürnberg - Autofahrer und Radler sind sich nicht immer grün. Das belastete Miteinander beruht nicht selten auf Missverständnissen hinsichtlich der geltenden Regeln. Die gängigen Thesen – und wie sie zu beantworten sind:
Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren: Doch – sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn andere nicht überholen können, dies aber sehr wohl möglich wäre, wenn sich die Radler hintereinander positionieren würden.
An der roten Ampel dürfen Radfahrer rechts an wartenden Autos vorbeifahren: Ja – sofern dies ebenso langsam wie vorsichtig geschieht, ausreichend Abstand eingehalten wird und die Autos tatsächlich stehen und nicht rollen.
Radfahrer müssen den Radweg benutzen: Ja, sofern dieser durch das bekannte blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrrad ausgeschildert ist. Daran müssen sich übrigens auch Rennradfahrer halten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, beispielsweise wegen Schnee, Eis oder einer Laubdecke. Auch Beschädigungen und Hindernisse wie parkende Autos oder ein Baugerüst setzen die Benutzungspflicht aus.
Fahrradstraße am Nürnberger Rennweg: Ein Zusatzschild gestattet auch Auto- und Motorradfahrern die Benutzung. © Stefan Hippel, NNZ
Radfahr- und Schutzstreifen sind für Autofahrer tabu: Die optisch von einer durchgehenden weißen Linie abgetrennten Radfahrstreifen auf der Fahrbahn dürfen tatsächlich nicht von Auto- und Motorradfahrern benutzt werden. Anders sieht es bei Schutzstreifen aus, die nur von einer gestrichelten weißen Linie separiert werden. Sie können in Ausnahmefällen auch vom motorisierten Verkehr befahren werden – etwa im Falle eines Ausweichmanövers, beim Abbiegen oder beim Einfahren in eine Parkbucht.
Mal eben auf dem Radweg halten – das geht doch!? Nein – auch nicht, um nur kurz jemanden aussteigen zu lassen. Dasselbe gilt für den Radfahr- und Schutzstreifen. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeldern zwischen 50 und 100 Euro belegt. Kommt eine Behinderung oder Gefährdung hinzu, muss außerdem mit einem Flensburg-Punkt gerechnet werden.
Der Schutzstreifen für Radfahrer wird durch eine gestrichelte weiße Linie abgetrennt. © pd-f/Arne Bischoff
Autofahrer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen: Stimmt. Die entsprechend gekennzeichneten Verkehrswege bleiben Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen vorbehalten, zu denen auch Pedelecs und E-Scooter zählen. Aber: In aller Regel lässt ein Zusatzzeichen Autos und Motorräder ebenfalls zu. Sie dürfen jedoch nicht schneller als 30 km/h fahren und den Radverkehr – dem das Nebeneinanderfahren ausdrücklich gestattet ist - weder behindern noch gefährden.
Radfahrer dürfen Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung benutzen: Nein. Es sei denn, dies wird vom Zusatzschild „Radverkehr frei“ gestattet.
Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen Vorrang: Nur, wenn sie absteigen und schieben oder „rollern“. Nicht aber, wenn sie den Überweg fahrend queren.
Autofahrer müssen Radler mit Abstand überholen: Ja. Innerorts ist ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Wenn Kinder überholt werden und außerorts gelten zwei Meter.
Radfahrer dürfen keine Kopfhörer tragen: Doch – sofern die Lautstärke niedrig genug eingestellt ist, um das Verkehrsgeschehen und vor allem Warnsignale gut wahrnehmen zu können. Den entsprechenden Nachweis zu erbringen kann im Falle eines Unfalls allerdings schwierig werden.
Radfahrer dürfen das Handy benutzen: Nein. Das Handy am Ohr und in der Hand ist auch Radlern verboten. Halten sie sich nicht an diese Regel, riskieren sie ein Bußgeld von 55 Euro.
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